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BEK 2020 95

Beschwerde

Schwyz · 2020-07-09 · Deutsch SZ
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Beschwerde | SchKG-Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Auf Kostenerhebung wird verzichtet.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Juli 2020 kau

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf Kostenerhebung wird verzichtet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Juli 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Juli 2020 BEK 2020 95 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend betreibungsrechtliche (Aufsichts-) Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirks- gerichts Höfe vom 15. Juni 2020, APD 2020 29);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe mit Verfügung vom 15. Juni 2020 auf eine betreibungsrechtliche Beschwerde der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwerde einen ungebührlichen Inhalt aufwies (u.a. durch die Bezeichnung des Betreibungsamts als grössten Betrüger) und die Beschwer- deführerin die Beschwerde trotz expliziter Aufforderung (Nachfrist) des Vize- gerichtspräsidenten innert der gesetzten Frist nicht verbessert hatte;

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2020 bzw. 24. Juni 2020 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde erhebt;

- dass auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 EGzSchKG die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden sind;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe-

Kantonsgericht Schwyz 3 lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23./24. Juni 2020 mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerde trotz Ansetzung einer Frist nicht verbessert worden sei und dem- zufolge androhungsgemäss als nicht erfolgt gelte, nicht auseinandersetzt, sondern sich die Beschwerde in weiten Teilen in der Wiederholung der Vor- würfe gegenüber dem Betreibungsamt erschöpft;

- dass im Übrigen auch die Beschwerde ans Kantonsgericht zahlreiche Verunglimpfungen und ungebührliche Aussagen enthält, wie z.B. mit folgender Aussage: „Wir bestehen darauf dass wir vom fehlbaren, dauerhaft, seit jahren rechtswidrig handelnden uns betrügenden betreibungsamt wollerau sz ver- arscht, belogen, geschädigt und nicht bedient werden“, auf eine Nachfristan- setzung zur Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht indessen zu verzichten ist, nachdem die erneuten ungebührlichen Äusserungen trotz Belehrung durch die Vorinstanz erhoben werden und die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift explizit darauf besteht, diese Vorwürfe erheben zu dürfen;

- dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen das Betreibungsamt Wollerau und das Bezirksgericht Höfe wegen Befangen- heit und weil ihre Büros Nachbarn seien, stellt, ersteres indessen nicht näher

Kantonsgericht Schwyz 4 begründet ist und zweites offenkundig keinen Ausstandsgrund darstellt (Be- schluss BEK 2012 64 vom 27. November 2012 betr. Duz-Verhältnis; Be- schluss BEK 2012 139 vom 16. November 2012, E. 2c betr. Tätigkeit im glei- chen Gebäude, gemeinsame Infrastrukturen wie Faxgerät und gemeinsame Kaffeepausen), weshalb auch auf das Ausstandsgesuch präsidialiter nicht einzutreten ist (Beschluss ZK2 2018 94 vom 5. April 2019; Beschluss BEK 2019 31 vom 13. März 2019);

- dass das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich ist, die Beschwerdeführerin jedoch auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG hinzuweisen ist, wonach bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1'500.00 Franken so- wie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf Kostenerhebung wird verzichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Juli 2020 kau